Hanna Wolf MdB

stv. Sprecherin der SPD-Bundestagsfraktion
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

13.03.2001
Neues Mietrecht stärkt Familien,
Behinderte und alte Menschen in München

Das neue Mietrecht schützt die Schwächeren und fördert Investitionen. Es wird den Anforderungen des Arbeitsmarktes und des Umweltschutzes gerecht. Es wird allen Beteiligten, also Mietern, Vermietern und Investoren Vorteile bringen. Es vereinfacht und modernisiert das veraltete Mietrecht. Vor allem sieht es einen ausgewogenen Ausgleich aller sozial-, wohnungs-, wirtschafts- und umweltpolitischen Aspekte vor. Es tritt am 1. September in Kraft.Teilweise Wirkung auch für AltverträgeFür Altverträge gelten die neuen Regelungen (z.B. hinsichtlich der Kündigungsfristen) dann, wenn im Vertrag keine konkreten Fristen genannt sind. Denn dann gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen - und damit die neuen Vorschriften.

Alle mit der Reform gänzlich neu eingeführten Regelungen (wie z.B. die besonderen Rechte älterer und behinderter Mieter oder der Schutz von Mitbewohnern) gelten auch für alte Mietverträge.Das Mietrecht bringt folgende wichtige Änderungen:· Kappungsgrenze gesenkt: Statt bisher 30 Prozent darf die Miete künftig alle drei Jahre nur noch um 20 Prozent steigen. Damit ist eine Ungerechtigkeit der Kohl-Regierung wieder zurückgenommen. Gerade bei preisgünstigen Wohnungen in Ballungsgebieten wie München, auf die besonders Familien mit geringerem Einkommen angewiesen sind, und hier insbesondere bei ehemaligen Sozialwohnungen ist dies eine wichtige Maßnahme.· Das Vergleichsmietensystem wird dadurch gestärkt, dass die Möglichkeit des qualifizierten Mietspiegels eingeführt wird, der nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt wird und der Zustimmung der Gemeinde oder der Interessenvertreter von Mietern und Vermietern unterliegt.· Neu ist auch die asymmetrische Regelung der Kündigungsfrist. Für Mieter wird sie auf drei Monate gesenkt. Für Vermieter beträgt sie künftig 3, 6 bzw. 9 Monate, je nach Dauer des Mietverhältnisses.

Damit entsprechen wir den heutigen Anforderungen an Mobilität und Flexibilität.· Zugunsten der Mieter sind weiterhin Verbesserungen bei fristlosen sogenannten Zerrüttungs- kündigungen durch Verschulden des Mieters, bei der Kündigung nach Umwandlung einer Miet- in eine Eigentumswohnung, bei Zeitmietverträgen sowie bei der Betriebskosten- abrechnung enthalten. · Durch den neuen § 454a BGB werden im Mietrecht erstmals auf der Grundlage von Artikel 3 Grundgesetz die Bedürfnisse behinderter Menschen sowie älterer Mitbürger berücksichtigt. Danach können Behinderte und Senioren bei Bedarf künftig die Genehmigung zum Wohnungsumbau auf eigene oder öffentliche Kosten vom Vermieter verlangen. So können ältere oder behinderte Menschen leichter in ihren Wohnungen bleiben.

Das neue Mietrecht schützt nun auch Mitbewohner in einer Haushaltsgemeinschaft. Es erweitert das jetzige Eintritts- und Fortsetzungsrecht von Ehegatten und Familienange- hörigen auf eingetragene Lebenspartner und Personen, die mit dem Mieter in einem "auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt leben". Gemeint ist damit eine Hauhalts- gemeinschaft, die über eine bloße Wirtschafts- und Wohngemeinschaft hinausgeht und in der jemand mit dem Mieter dauerhaft besonders eng verbunden ist. Auch als nicht eingetragene Lebenspartnerschaft bestehende gleichgeschlechtliche und andere Lebensgemeinschaften wie beispielsweise die zweier alter Menschen, die dauerhaft füreinander einstehen, oder Paare ohne Trauschein können diese Anforderungen erfüllen.Warum die CSU-Abgeordneten Hans-Peter Uhl und Aribert Wolf der Abstimmung im Bundestag in Berlin fern blieben, werden sie den Münchnerinnen und Münchnern zu erklären haben. Von Engagement für die Mieter zeugt es jedenfalls nicht.