Hanna Wolf MdB
Pressemitteilung
Mittwoch, 12. Juli 2000

Die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften wird endlich beendet

Hanna Wolf MdB, Mitglied der Koalitionsarbeitsgruppe Eingetragene Lebensgemeinschaften:

Nachdem viele europäische Länder, wie Frankreich, Belgien, die Niederlande, Schweden, Norwegen und Dänemark die Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften längst abgeschafft haben, will auch der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen von SPD und GRÜNEN die rechtliche Gleichbehandlung durchsetzen. Dies ist das größte familienrechtliche Reformvorhaben seit den siebziger Jahren. Mit dem vorliegenden Entwurf wird ein wichtiges Koalitionsziel verwirklicht.

Wir schaffen erstmals ein eigenständiges familienrechtliches Institut für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften, das im Standesamt geschlossen wird. Vorher ist eine Erklärung über den Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft vorgesehen, wobei jeder sein Vermögen behält. Bei Beendigung des Vermögensstandes wird der erzielte Überschuss während der Lebenspartnerschaft ausgeglichen. Ein anderer Vermögensstand kann nur notariell vereinbart werden. Die eingetragene Lebensgemeinschaft beinhaltet das Auskunftsrecht im Krankenhaus und das Zeugnisverweigerungsrecht bei Gericht.

Hier weitere wesentliche Regelungen zur eingetragenen Lebenspartnerschaft:

Unterhaltspflicht: Die Eingetragene Lebenspartnerschaft verpflichtet zu gegenseitiger Fürsorge und Unterstützung. Sie begründet damit auch Unterhaltspflichten. Das betrifft auch binationale Paare.

Erbrecht: Lebenspartner sollen ein gesetzliches Erbrecht wie Ehegatten haben.

Sorgerecht: Wie Stiefeltern sollen Lebenspartner ein "kleines Sorgerecht" für die Kinder des Lebenspartners haben. Es kann auch eine gerichtliche Verbleibensanordnung getroffen werden, wenn der bisher betreuende und sorgeberechtigte Elternteil ausfällt. Es gibt kein gemeinsames Adoptionsrecht.

Auflösung der Lebenspartnerschaft: Die Lebensgemeinschaft wird durch Gerichtsentscheid aufgelöst. Hierfür ist eine Wartefrist von 12 Monaten bei einvernehmlicher Trennung und 36 Monaten bei einseitiger Auflösung vorgesehen. Während des Getrenntlebens und nach Beendigung der Lebenspartnerschaft bestehen Unterhaltsansprüche. Ein Versorgungsausgleich besteht nicht.

Mietrecht: Der Lebenspartner bekommt ein Eintrittsrecht in das Mietverhältnis des verstorbenen Lebenspartners, Kinder des Mieters haben aber Vorrang vor dem Lebenspartner.

Steuerrecht: Die bestehenden Unterhaltverpflichtungen führen zu einem Unterhaltsabzugsbetrag von 40.000,- DM, der beim unterhaltsberechtigten Partner als Einkünfte versteuert wird (Realsplitting). Im Erbschaftssteuerrecht gelten die Regelungen wie für Ehepartner.

Ausländerrecht: Der Lebenspartner wird in die Vorschriften über den Familiennachzug einbezogen. Es besteht das gleiche Arbeitsgenehmigungs- und Aufenthaltsrecht wie bei Ehepartnern.

Arbeitsförderungsgesetz: Die Bedarfssätze bei Berufsausbildung gelten wie bei Verheirateten. – Bei Anspruch auf Arbeitslosenhilfe wird das Vermögen des Lebenspartners in die Berechnung einbezogen.

Kranken- und Pflegeversicherung: Lebenspartner sollen mit einbezogen werden.

Trotz einer Vielzahl von weiteren vorgesehenen Regelungen wird die Eingetragene Lebenspartnerschaft nicht der Ehe gleichgestellt. Der Gesetzentwurf beachtet das von Artikel 6 GG geforderte Abstandsgebot, insbesondere durch die Regelungen des Realsplitting, das kleine Sorgerecht ohne Adoptionsrecht und die Unterhaltspflicht ohne Versorgungsausgleich und ohne Zugewinnausgleich. Mit diesem Gesetz wird der gesetzlich verankerte Schutz von Ehe und Familie nicht ausgehöhlt. Es beseitigt aber überkommene Diskriminierungen im Steuer- und Familienrecht von Paaren, die schon lange zusammenleben. Wir möchten damit auch stabilisierend auf bestehende Bindungen wirken. Daran muss einem Staat gelegen sein.

Der Gesetzentwurf wurde vom Bundestag am 7.7.2000 in erster Lesung beraten und ist zur weiteren Beratung in die zuständigen Ausschüsse überwiesen worden.

Der Entwurf zum Lebenspartnerschaftsgesetz (LpartG) trägt die Bundestagsdrucksachen-Nummer 14/3751. Er kann beim Bundestag bestellt oder im Internet abgerufen werden.