April 1998, Nr. 225-228  
§ 104 Ausländergesetz 

  

Fragen der Bundestagsabgeordneten Hanna Wolf (München), SPD: 

Nr. 1: Trifft es zu, daß der Bundesminister des Innern von der in § 104 des Ausländergesetzes enthaltenen Ermächtigung zum Erlaß von Ausländerverwaltungsvorschriften noch immer keinen Gebrauch gemacht hat, obwohl seit der grundlegenden Reform des Ausländergesetzes fast 8 Jahre vergangen sind? 

Nr. 2: Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß infolgedessen die einheitliche Rechtsanwendung des Ausländerrechtes in der Bundesrepublik Deutschland nicht sichergestellt ist? 

Nr. 3: Welche Maßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu ergreifen, damit der politische Wille des Gesetzgebers einheitlich umgesetzt wird? 

Nr. 4: In welcher Art und Weise bringt die Bundesregierung den politischen Willen des Gesetzgebers gegenüber der Exekutive der Bundesländer zum Ausdruck, und welche Rolle spielen hierbei die Bund-Länder-Referentenbesprechungen? 

Antwort des Bundesministeriums des Inneren vom 12. Mai: 

Zu 1. bis 3.: 

Nach dem Inkrafttreten des neuen Ausländergesetzes sollten zunächst Erfahrungen bei der Anwendung gewonnen werden, um die Verwaltungsvorschrift möglichst praxisorientiert ausgestalten zu können. 

Das Bundesministerium des Innern erarbeitet aber zusammen mit den Ländern seit mehreren Jahren den Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz. Die letzte Fassung dieses Entwurfs befindet sich in der Abstimmung mit den Ländern und innerhalb der Bundesregierung, die kurz vor ihrem Abschluß steht. Es ist beabsichtigt, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz möglichst noch in dieser Legislaturperiode dem Bundesrat zur Beschlußfassung zuzuleiten. 

Unbeschadet der weiteren zeitlichen Entwicklung des Referentenentwurfs der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz ist die Bundesregierung der Auffassung, daß ihr Inkrafttreten die Rechtsanwendung im Bereich des Ausländergesetzes weitgehend vereinheitlichen wird. Aus diesem Grund ist beabsichtigt, die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz den Ländern noch vor dem Ende der Legislaturperiode als - allerdings rechtlich unverbindliche - allgemeine Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zur Verfügung zu stellen, sofern ein vom Ausländergesetz vorgesehener Beschluß des Bundesrates bis zu diesem Zeitpunkt nicht zustande kommt. 

Zu 4.: 

Durch die bereits bei der Antwort 1 bis 3 erwähnten allgemeinen Anwendungshinweise gibt das Bundesministerium des Innern gegenüber den Innenministerien der Länder seine Rechtsauffassung über die Auslegung des Ausländergesetzes wieder. Hierbei spielt die für die praktische Beurteilung ausländerrechtlicher Fragestellungen relevante Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine wesentliche Rolle. Dabei spiegeln die allgemeinen Anwendungshinweise auch den politischen Willen des Gesetzgebers zur konkreten Umsetzung der ausländerrechtlichen Regelungen wider. Diese beiden Bereiche sind dann auch Gegenstand der angesprochenen Bund-Länder-Referentenbesprechungen zu ausländerrechtlichen Fragestellungen. Die Ausländerreferentenbesprechungen des Bundes und der Länder sind nicht institutionalisiert. Sie dienen lediglich der fachlichen Bewertung aktueller ausländerrechtlicher Probleme im Blickwinkel der ggf. dazu vorliegenden aktuellen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sowie der Rechtsauffassung des Bundesministerium der Innern. Im übrigen gilt jedoch, daß die Länder nach der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes das Ausländergesetz als eigene Angelegenheit umsetzen und hierbei grundsätzlich nicht an Weisungen des Bundesministeriums des Innern gebunden sind. 

  


 
 
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