15. Dezember 1994 - 2436
"BAföG oder Kind?" - Hanna Wolf setzt sich erfolgreich für Studentinnen
ein
Zur Handhabung von BAföG-Anträgen von Studentinnen mit Kindern erklärt
die SPD-Bundestagsabgeordnete Hanna Wolf,:
Der Münchner Rechtsanwalt Dr. Tillo Guber wandte sich mit einem
aussichtslos scheinenden Fall an mich. Einer Studen- tin wurde die
Studienförderung durch BAföG über die Höchstförderungsdauer hinaus
verweigert, da die Geburt ih- rer beiden Kinder nicht als
Verlängerungsgrund anerkannt wurde.
Daraufhin stellte ich entsprechende schriftliche Fragen an die
Bundesregierung und siehe da: Der Antrag wurde nun am 7.12. rückwirkend
genehmigt und sogar die Genehmigung für die noch nicht gestellten
Folgeanträge angekündigt. Dies war möglich, weil auf meine Anfrage hin das
Bundesministe- rium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
mit den zuständigen bayerischen Behörden Einvernehmen er- zielt hat.
Ich gehe davon aus, daß es sich hierbei nicht nur um eine
Einzelfallentscheidung handelt.
Hier der entscheidende Auszug der heute eingegangenen Ant- wort der
Bundesregierung:
Die Bundesregierung hat den Ihrer Anfrage zugrunde- liegenden
Sachverhalt überprüft. Die Auszubildende strebt die Leistung von Ausbil-
dungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Satz
1 Nr. 6 BAföG wegen Schwanger- schaft und Kindererziehung an. Das
Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie hat
inzwischen mit den zuständigen bayerischen Behör- den Einvernehmen
erzielt, daß ein Anspruch der Stu- dentin auf Ausbildungsförderung für das
Winterseme- ster 1992/93 und das Wintersemester 1994/95 wegen der beiden
Schwangerschaften dem Grunde nach besteht. Für das Wintersemester 1992/93
ist die Förderung dem Grunde nach am 7.12.1994 bewilligt worden. Für das
Wintersemester 1994/95 muß die Studentin noch einen Antrag stellen. Das
Notwendige ist insoweit veran- laßt. Ab April 1995 besteht für die
Studentin die Möglichkeit, Studienabschlußförderung gem. § 15 Abs. 3 a
BAföG bis längstens zur Prüfung im Frühjahr 1996 zu erhalten, da es
möglich erscheint, daß sie zum En- de der nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG
verlängerten För- derungsdauer im März 1995 die Voraussetzungen für die
Zulassung zur Abschlußprüfung schaffen und ihr Studi- um innerhalb der
nach § 15 Abs. 3 a BAföG verlänger- ten Förderungsdauer bis zum Frühjahr
1996 abschließen kann. 15.12.1994 nnnn