>  Dokumentenansicht
> Download als WinWord-Dokument
> Download als ASCII-Text

"BAföG oder Kind?" - Hanna Wolf setzt sich erfolgreich für Studentinnen ein

15. Dezember 1994 - 2436

"BAföG oder Kind?" - Hanna Wolf setzt sich erfolgreich für Studentinnen ein

Zur Handhabung von BAföG-Anträgen von Studentinnen mit Kindern erklärt die SPD-Bundestagsabgeordnete Hanna Wolf,:

Der Münchner Rechtsanwalt Dr. Tillo Guber wandte sich mit einem aussichtslos scheinenden Fall an mich. Einer Studen- tin wurde die Studienförderung durch BAföG über die Höchstförderungsdauer hinaus verweigert, da die Geburt ih- rer beiden Kinder nicht als Verlängerungsgrund anerkannt wurde.

Daraufhin stellte ich entsprechende schriftliche Fragen an die Bundesregierung und siehe da: Der Antrag wurde nun am 7.12. rückwirkend genehmigt und sogar die Genehmigung für die noch nicht gestellten Folgeanträge angekündigt. Dies war möglich, weil auf meine Anfrage hin das Bundesministe- rium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie mit den zuständigen bayerischen Behörden Einvernehmen er- zielt hat.

Ich gehe davon aus, daß es sich hierbei nicht nur um eine Einzelfallentscheidung handelt.

Hier der entscheidende Auszug der heute eingegangenen Ant- wort der Bundesregierung:

Die Bundesregierung hat den Ihrer Anfrage zugrunde- liegenden Sachverhalt überprüft. Die Auszubildende strebt die Leistung von Ausbil- dungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nach § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 BAföG wegen Schwanger- schaft und Kindererziehung an. Das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie hat inzwischen mit den zuständigen bayerischen Behör- den Einvernehmen erzielt, daß ein Anspruch der Stu- dentin auf Ausbildungsförderung für das Winterseme- ster 1992/93 und das Wintersemester 1994/95 wegen der beiden Schwangerschaften dem Grunde nach besteht. Für das Wintersemester 1992/93 ist die Förderung dem Grunde nach am 7.12.1994 bewilligt worden. Für das Wintersemester 1994/95 muß die Studentin noch einen Antrag stellen. Das Notwendige ist insoweit veran- laßt. Ab April 1995 besteht für die Studentin die Möglichkeit, Studienabschlußförderung gem. § 15 Abs. 3 a BAföG bis längstens zur Prüfung im Frühjahr 1996 zu erhalten, da es möglich erscheint, daß sie zum En- de der nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG verlängerten För- derungsdauer im März 1995 die Voraussetzungen für die Zulassung zur Abschlußprüfung schaffen und ihr Studi- um innerhalb der nach § 15 Abs. 3 a BAföG verlänger- ten Förderungsdauer bis zum Frühjahr 1996 abschließen kann. 15.12.1994 nnnn